Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 67 Begriffsbestimmungen
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 206
Nach Gewicht
- OVG NRW, 30.01.2018 – 15 A 28/17Zitiert von 17
- LSG Baden-Württemberg, 16.04.2013 – L 9 AS 4755/12Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 27.07.2005 – S 8 U 4897/04
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 – L 9 AS 1590/13Zitiert von 1
- LSG Hessen, 23.03.2012 – L 9 U 27/11Zitiert von 4
- VGH Hessen, 16.09.2014 – 10 A 500/13Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.05.2026 – 15 A 1705/22Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2025 – 10 A 11059/23.OVGZitiert von 1
- OVG NRW, 20.11.2025 – 4 B 1148/25 und 4 E 591/25
206 Entscheidungen zu § 67 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67#abs-1 (1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67#abs-2 (2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67#abs-3 (3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67#abs-4 (4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67#abs-5 (5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.